KonTraG

Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) ist zum 1. Mai 1998 in Kraft getreten. Ausschlaggebend waren zahlreiche Unternehmenskrisen, die zunehmende Internationalisierung der Kapitalmärkte sowie eine steigende Globalisierung der Aktionärsstrukturen.

KonTraG ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ein sogenanntes Artikelgesetz, das Ergänzungen und Änderungen in anderen Wirtschaftsgesetzen wie zum Beispiel Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch oder dem Gesetz betreffend der Gesellschaften mit beschränkter Haftung bewirkt. Das vorhandene Aktiengesetz sowie das GmbH-Gesetz wurden entsprechend ergänzt (§91 II AktG, §116 AktG) beziehungsweise werden entsprechend angewendet (§ 43 GmbHG). Nach § 91 II AktG hat der Vorstand einer AG geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit eine Entwicklung, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdet, früh erkannt werden kann. Diese Verpflichtung gilt nach § 43 GmbHG auch für Geschäftsführer einer GmbH und unter bestimmten Umständen auch für Personalgesellschaften wie OHG und KG.

Zielrichtung des KonTraG ist es, eine wirtschaftliche Kontrolle und Transparenz der AG und GmbH zu erreichen. Dies erfolgt durch die Einrichtung eines Überwachungssystems zur Früherkennung Existenz gefährdender Entwicklungen sowie die Verpflichtung der Geschäftsführung, ein unternehmensweites Risikomanagement zu implementieren. Es sieht eine persönliche Haftung des Vorstandes, des Aufsichtsrat und der Geschäftsführer bei Verstößen vor. Das unternehmensweite Risikomanagement umfasst auch das IT-Risikomanagement. Bei der Einführung des IT-Risikomanagement sind die entsprechenden Standards (siehe Kapitel 6.1) zu nutzen.